Mögliche Kosten

Die Gebühren eines Rechtsanwalts sind im Rechtsanwalts- vergütungsgesetz für sämtliche Rechtsanwälte einheitlich geregelt. So richten sich die Rechtsanwaltsgebühren bei einer zivilrechtlichen Vertretung nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert. Beispielsweise ist bei einer Zahlungsklage der Streitwert identisch mit dem eingeklagten Betrag.
Sofern kein konkreter Geldbetrag geltend gemacht wird, muss der Streit- bzw. Gegenstandswert ermittelt werden. Hierfür gibt es weitere gesetzliche Vorschriften. Sofern Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten des Rechtsanwalts zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Tätigkeit, einen Beratungshilfeschein bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Wenn ein Beratungshilfeschein beigebracht wird, trägt die Justizkasse die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts, sofern kein anderer zur Kostentragung verpflichtet ist. Sie müssten in diesem Fall lediglich den Eigenanteil von 15,- € in der Kanzlei bezahlen.
Im Strafrecht trägt die Justizkasse bei Vorliegen eines Beratungshilfescheins jedoch ausschließlich die Beratung und nicht die außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
In zivilrechtlichen Gerichtverfahren besteht im Fall Ihrer mangelnden Leistungsfähigkeit und bei der Aussicht auf Erfolg die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, eventuelle Sachverständigenkosten und in bestimmten Fällen auch Gerichtskosten ab.
Ob die Prozesskostenhilfe gewährt wird, entscheidet das zuständige Gericht im Verfahren.